Antrag der FDP Fraktion zur Hundesteuerbefreiung für Jagdgebrauchshunde

Beschluss:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, dass Jagdgebrauchshunde analog den Rettungshunden zu betrachten sind und damit von der Hundesteuer auszunehmen sind.

Begründung:

Die oberste Aufgabe der Jäger nach dem hess, Jagdgesetz und dem Bundesjagdgesetz ist die nachhaltige Nutzung der Natur. Dazu gehört die Erhaltung der Vielfalt der wild lebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen Naturraum. Der Lebensraum des Wildes ist zu fördern und gegen vermeidbare Zerstörung und Beeinträchtigung zu schützen. Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

Aufgabe des Hundes sind unter anderem Wild aufzuspüren bzw, das Wild in Bewegung zu bringen. Das Auffinden von krankgeschossenem oder verunfalltem Wild ist aus tierschutzrechtlicher Betrachtung eine wichtige Aufgabe von Jagdhunden bei der Jagdausübung.

Jagdausübungsberechtigte müssen für die Durchführung ihrer Aufgaben zum Schutz der Natur einen ausgebildeten Jagdhund (hess Jagdgesetz) mitführen und demzufolge auch aufgrund der Beziehung Mensch/Hund diesen Hund besitzen. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, brauchbare Hunde bei der Jagd einzusetzen, die den Nachweis über das Ablegen von bestimmten Prüfungsleistungen erbringen.

Von daher möge die STVV beschließen, diese Hunde von der Hundesteuer auszunehmen.